Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der i-Alarmsysteme GmbH
Neanderstraße 36
40699 Erkrath

1. Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Vertragspartner und der i-Alarmsysteme GmbH, Neanderstraße 36, 40699 Erkrath (nachfolgend „i-Alarmsysteme“) geschlossenen Verträge.

1.2 Das Leistungsangebot von i-Alarmsysteme richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.3 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

1.4 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von i-Alarmsysteme sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn i-Alarmsysteme dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oderUnterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen sich i-Alarmsysteme Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Sämtliche Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

2.2 Durch die Abgabe einer Produktbestellung gibt der Vertragspartner ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner und i-Alarmsysteme kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung von i-Alarmsysteme zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

2.3 Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Geschäftsbedingungen und/oder die unserer Vertragspartner in der jeweils gültigen Fassung.

2.4 i-Alarmysysteme behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die Angebotspreise von i-Alarmsysteme. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich ab Lager. i-Alarmsysteme ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist i-Alarmsysteme berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn i-Alarmsysteme über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln und anderen Anweisungspapieren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese Papiere eingelöst sind.

3.2 Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, dies gilt insbesondere für besondere Verpackung. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.

3.4 Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn i-Alarmsysteme andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist i-Alarmsysteme berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. i-Alarmsysteme ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

4. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die von i-Alarmsysteme genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Sofern i-Alarmsysteme verbindliche Lieferfristen bei kundenspezifischen Produkt-Lösungen aus Gründen, die i-Alarmsysteme nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird i-Alarmsysteme den Kunden hierüber informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist i-Alarmsysteme berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird i-Alarmsysteme erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die unrichtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und uns kein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

4.3 Soweit i-Alarmsysteme seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Pandemie, höherer Gewalt oder anderer für unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für i-Alarmsysteme keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Nicht zu vertreten hat i-Alarmsysteme Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von i-Alarmsysteme oder deren Unterlieferanten eintreten. Ereignisse dieser Art berechtigen i-Alarmsysteme, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

4.4 i-Alarmsysteme ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Erfüllungsort ist Hamburg.

 

5. Mitwirkungspflicht des Kunden, Abnahme, Software

5.1 Der Kunde wird i-Alarmsysteme notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für kundespezifische Produkt-Lösungen zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

5.2 Soweit i-Alarmsysteme dem Vertragspartner/ Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit i-Alarmsysteme keine Korrekturaufforderung erhält.

5.3 Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.  

5.4 Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er i-Alarmsysteme unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

5.5 Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme und Kontrolle aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Installation durch i-Alarmsysteme hat der Kunde bis zum Zeitpunkt der Lieferung alle notwendigen Voraussetzungen für Installation und Endtest zu schaffen und dem Personal der i-Alarmsysteme die notwendige Installationsumgebung für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn alle wesentlichen Funktionen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen während der Endtests ohne Beanstandung ausgeführt werden. Hat der Kunde versäumt, die Voraussetzungen für die Endtests zu schaffen, so dass diese nicht ausgeführt werden können, so gilt die Abnahme mit der Lieferung als erfolgt.

5.6 In Bezug auf zugesicherte Eigenschaften der von i-Alarmsysteme gelieferten Software gelten ergänzend die entsprechenden Lizenzbedingungen der Hersteller.

 

6. Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist i-Alarmsysteme berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist i-Alarmsysteme berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v.10 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden und Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass i-Alarmsysteme überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

7. Gewährleistung, Mängelansprüche des Kunden

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) der Produkte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, 1 Jahr. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhaften Produkte durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2 Grundlage der Mängelhaftung von i-Alarmsysteme ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt i-Alarmsysteme jedoch keine Haftung.  

7.4 i-Alarmsysteme haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Sachmängelgewährleistung gilt ebenfalls nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Produkte in einer Umgebung eingesetzt wird, welche den im Angebot oder in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an den Produkten vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB, oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist i-Alarmsysteme hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel i-Alarmsysteme innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel. innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von i-Alarmsysteme für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann i-Alarmsysteme zunächst wählen, ob i-Alarmsysteme Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6 Der Kunde hat die i-Alarmsysteme zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde i-Alarmsysteme die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet i-Alarmsysteme nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann i-Alarmsysteme vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

8. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz haftet i-Alarmsysteme – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit. haftet i-Alarmsysteme, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von i-Alarmsysteme jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden i-Alarmsysteme nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die i-Alarmsysteme - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden i-Alarmsysteme die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

9.2 Die Ware bleibt Eigentum von i-Alarmsysteme. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für i-Alarmsysteme als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-)Eigentum von i-Alarmsysteme durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert) auf i-Alarmsysteme übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von i-Alarmsysteme unentgeltlich. Ware, an der i-Alarmsysteme (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an i-Alarmsysteme ab.

9.4 i-Alarmsysteme ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an i-Alarmsysteme abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von i-Alarmsysteme wird der Vertragspartner, i-Alarmsysteme gegenüber, die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse aufmerksam machen und i-Alarmsysteme unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist i-Alarmsysteme berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch i-Alarmsysteme liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

 

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1 Dem Kunden und Vertragspartner ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogene Daten durch i-Alarmsysteme gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

10.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden ist zur Vertragsabwicklung notwendig und erforderlich. Ohne entsprechende Datenübermittlung ist ein Vertragsabschluss und Tätigwerden von i-Alarmsysteme nicht möglich. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist daher Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

10.3 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

10.4 Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. i-Alarmsysteme ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.

10.5 Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

 

11. Abtretungsverbot Anwendbares Recht, Gerichtsstand,

11.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit i-Alarmsysteme ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

11.2 Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Gerichtsstand ist Sitz von i-Alarmsysteme, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertragspartner ist.

Zuletzt angesehen